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Thomas Stemmler Dienstag, 24. Februar 2026 von Thomas Stemmler

JWM: Sicher genug – aber nicht fürsorglich genug?

Staatliche Schutz- und Fürsorgepflicht

Sicherheit in der Justiz ist kein abstrakter Begriff, sondern tägliche Realität im Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeit, Emotion und Eskalation. An den Einlasskontrollen der Gerichte, in Sitzungssälen und bei unmittelbaren Gefahrenlagen übernehmen Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister Verantwortung für den Schutz von Beschäftigten, Verfahrensbeteiligten und Besucherinnen und Besuchern. Wer diese Praxis ernst nimmt, kann die Frage der freien Heilfürsorge nicht als Randthema behandeln. Sie berührt den Kern staatlicher Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Bediensteten.

Sicherheitsarchitektur der Gerichte ist mehr als Verwaltung

Der Justizwachtmeisterdienst ist kein organisatorisches Anhängsel, sondern integraler Bestandteil der Sicherheitsarchitektur der Gerichte. Das Befugnisgesetz eröffnet eigenständige Eingriffsbefugnisse der Gefahrenabwehr und verweist ausdrücklich auf polizei- und vollzugsrechtliche Instrumente. In der Praxis zeigt sich täglich, dass Gerichte offene Gebäude sind, in denen Messer, Reizstoffe oder Betäubungsmittel keine theoretische Möglichkeit darstellen, sondern regelmäßig festgestellt werden. Diese strukturelle Gefährdungslage unterscheidet sich vom Justizvollzug nicht durch geringere Risiken, sondern durch ihre Unvorhersehbarkeit.

Alleinverantwortung statt taktischer Reserve

Während im Justizvollzug Bedrohungslagen durch geschlossene Strukturen, Alarmketten und personelle Bündelung abgefedert werden können, stehen Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister insbesondere an kleineren Gerichten häufig ohne taktische Reserve gewaltbereiten Situationen gegenüber. Es gibt keine Einsatzhundertschaft im Hintergrund und keine unmittelbare Verstärkung. Entscheidungen müssen unter Zeitdruck getroffen werden, Hilfe ist nicht sofort verfügbar. Diese Rahmenbedingungen führen zu einer besonderen psychischen und physischen Belastung im Dienstalltag.

Ausstattung und Qualifizierung belegen das Gefährdungspotenzial

Der Dienstherr weiß um die sicherheitsrelevante Tätigkeit. Schutzwesten, Einsatzstöcke, Reizstoffsprühgeräte, Messerabwehrtraining, Zugriffstechniken sowie erweiterte Erste-Hilfe-Ausbildungen mit Tourniquets gehören vielerorts zur Standardausstattung. Eine solche Ausrüstung erfolgt nicht ohne anerkanntes Gefährdungspotenzial. Umso widersprüchlicher ist es, wenn die politische Bewertung diese Realität relativiert und das Berufsbild nicht als vergleichbar mit Polizei oder Justizvollzug einstuft.

Politische Bewertung und parlamentarische Anfrage

Im Dezember stellte der SPD-Landtagsabgeordnete Dr. Boris Weirauch die Frage an die Landesregierung, ob die freie Heilfürsorge auf den Justizwachtmeisterdienst ausgeweitet werden soll. Beantwortet wurde die Anfrage von Marion Gentges, Ministerin der Justiz und für Migration. Die Antwort verweist auf Unterschiede zu Polizei und Justizvollzug, ein angeblich geringeres Gefahrenpotenzial und darauf, dass sicherheitsrelevante Aufgaben nicht die gesamte Dienstzeit ausfüllten. Eine Ausweitung sei derzeit nicht beabsichtigt, man werde die Entwicklung beobachten.

Fürsorgepflicht ist keine Prozentrechnung
Diese Argumentation greift zu kurz. Fürsorgepflicht bemisst sich nicht danach, ob Gefährdungen permanent oder situativ auftreten. Entscheidend ist, dass der Staat seine Beschäftigten bewusst Risiken aussetzt, die sie nicht vermeiden können. Die Offenheit der Gerichte, die fehlende organisatorische Rückfallebene und die Unvorhersehbarkeit von Eskalationen begründen eine besondere Schutzverantwortung. Gefährliche Situationen verlieren nicht an Gewicht, nur weil sie nicht den gesamten Arbeitstag andauern.

Gesundheitliche Risiken werden unterschätzt
Neben akuten Gewaltsituationen bestehen erhebliche Gesundheitsgefahren. Einlasskontrollen bei drogenabhängigen Personen, gebrauchte Kanülen in Taschen, Stichverletzungen und Infektionsrisiken wie Hepatitis C oder HIV sind reale Belastungen. Wer solche Risiken hinnimmt, darf die Absicherung möglicher gesundheitlicher Folgen nicht auf den individuellen Versicherungsmarkt verlagern. Gerade in unteren Besoldungsgruppen führen steigende Beiträge und Risikoaufschläge zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Betroffenen.

Freie Heilfürsorge als Ausdruck staatlicher Verantwortung

Die freie Heilfürsorge ist kein Privileg, sondern ein Instrument staatlicher Verantwortung bei besonderen Gefährdungslagen. In Baden-Württemberg gilt sie für den Polizeivollzugsdienst und den Justizvollzug. Dass der Justizwachtmeisterdienst hiervon ausgenommen bleibt, obwohl Befugnisse, Ausstattung und Einsatzrealität vergleichbare Risiken aufweisen, ist systematisch nicht überzeugend. Der Staat hat ein eigenes Interesse an der dauerhaften Einsatzfähigkeit seiner Sicherheitskräfte in den Gerichten.

Position der DJG-BW: Wahlrecht statt Ausschluss

Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft Baden-Württemberg hat diese Widersprüche klar benannt und fachlich fundiert gegenüber dem Ministerium vertreten. Gefordert wird kein starres Entweder-oder, sondern ein Wahlrecht, das unterschiedlichen Lebenssituationen gerecht wird und Fürsorge nicht vom Zufall individueller Versicherbarkeit abhängig macht. Wer Sicherheit in der Justiz glaubwürdig gewährleisten will, muss Fürsorge konsequent mitdenken und politisch umsetzen.

Thomas Stemmler
Stellvertretender Vorsitzender
Fachbereich Justizwachtmeister

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