Fortbildung
Freitag, 31. Juli 2026 von PH
GV: Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
Praxisnahe Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
Die Umfrage des Fachbereichs Gerichtsvollzieher der DJG-BW hat konkrete fachliche Bedarfe im Arbeitsalltag sichtbar gemacht. Besonders deutlich wurde der Wunsch nach vertiefter Fortbildung an einer anspruchsvollen Schnittstelle: dem Einfluss des Insolvenzrechts auf die Einzelzwangsvollstreckung. Genau hier müssen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher regelmäßig komplexe rechtliche Fragen unter hohem praktischem Entscheidungsdruck beantworten. Mit der Online-Fortbildung von Herrn Dr. Mihai Vuia hat der Fachbereich deshalb gezielt ein Thema aufgegriffen, das für die tägliche Vollstreckungspraxis unmittelbar relevant ist.
Insolvenzrecht wird zur konkreten Prüfungsfrage
Insolvenzrechtliche Fragen begegnen im Gerichtsvollzieherdienst nicht als abstrakte Theorie, sondern als konkrete Entscheidungssituationen. Darf ein Vollstreckungsauftrag ausgeführt werden? Handelt es sich beim Gläubiger um einen Insolvenzgläubiger, einen Neugläubiger oder einen Massegläubiger? Bestehen Aus- oder Absonderungsrechte? Richtet sich die Vollstreckung gegen die Insolvenzmasse, gegen insolvenzfreies Vermögen oder gegen einen Gegenstand, der gar nicht zur Masse gehört? Solche Abgrenzungen können entscheidend dafür sein, ob eine Vollstreckungsmaßnahme zulässig ist. Genau deshalb stand bei der Fortbildung nicht das bloße Wiederholen insolvenzrechtlicher Grundlagen im Vordergrund, sondern die Frage, welche rechtlichen Prüfungen in der Praxis tatsächlich erforderlich sind.
Der konkrete Anspruch entscheidet
Wie differenziert die insolvenzrechtliche Einordnung sein kann, zeigt sich besonders am Beispiel eines Vermieters. Entscheidend ist nicht allein die Person des Gläubigers, sondern welcher Anspruch geltend gemacht wird, wann dieser entstanden ist und welches Vollstreckungsziel verfolgt wird. Wegen rückständiger Miete aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung kann der Vermieter Insolvenzgläubiger sein. Geht es dagegen um die Herausgabe oder Räumung einer Sache, kann ein Aussonderungsrecht betroffen sein. Über ein Vermieterpfandrecht kann zudem eine Absonderungsberechtigung bestehen. Entstehen Forderungen nach Verfahrenseröffnung durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Masse, kann wiederum eine Masseverbindlichkeit vorliegen. Der gleiche Beteiligte kann damit je nach Anspruch eine völlig unterschiedliche insolvenzrechtliche Stellung einnehmen.
Rechtsprechung hilft bei der Einordnung
Wie genau zwischen verschiedenen Forderungen unterschieden werden muss, verdeutlicht auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2014 mit dem Aktenzeichen IX ZB 57/12. Für die Praxis ist daran besonders wichtig, dass nicht allein auf den Titel oder auf die Person des Gläubigers abgestellt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Rechtsgrund der konkrete Anspruch folgt und zu welchem Zeitpunkt die maßgeblichen Voraussetzungen entstanden sind. Gerade bei unterschiedlichen Forderungsbestandteilen kann dies zu verschiedenen insolvenzrechtlichen Bewertungen führen. Für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bleibt deshalb eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Vollstreckungsanspruchs unverzichtbar.
Fortbildung muss an der Vollstreckungspraxis ansetzen
Gerade solche Fallgestaltungen zeigen, warum fachliche Fortbildung nicht bei allgemeinen Grundlagen des Insolvenzrechts stehen bleiben darf. Wer Vollstreckungsaufträge rechtssicher bearbeiten soll, benötigt Orientierung für konkrete Entscheidungssituationen. Für die DJG-BW gehört deshalb zu guter Fachbereichsarbeit auch die Forderung nach Fortbildungsangeboten, die sich an den tatsächlichen Anforderungen der Beschäftigten orientieren. Zunehmende rechtliche und technische Komplexität darf nicht allein auf die einzelnen Kolleginnen und Kollegen verlagert werden. Der Dienstherr bleibt in der Verantwortung, ausreichende Fortbildungsangebote und verlässliche Rahmenbedingungen für eine rechtssichere Aufgabenwahrnehmung bereitzustellen.
Aus Rückmeldungen werden konkrete Angebote
Mit der Online-Fortbildung hat der Fachbereich Gerichtsvollzieher einen konkreten Wunsch aus seiner Umfrage aufgegriffen und umgesetzt. Genau darin liegt der Sinn aktiver Fachbereichsarbeit: Rückmeldungen aus der Praxis dürfen nicht nur gesammelt, sondern müssen ausgewertet und in konkrete Unterstützung übersetzt werden. Die Umfrage war deshalb kein Selbstzweck, sondern ein Instrument, um tatsächliche Bedarfe sichtbar zu machen. Dass die Veranstaltung auch bei Kolleginnen und Kollegen aus dem Rechtspflegerdienst, dem mittleren Dienst und dem Tarifbereich auf Interesse stieß, zeigt zudem, wie eng viele fachliche Themen innerhalb der Justiz miteinander verbunden sind.
Fachliche und digitale Praxis zusammendenken
Die Fortbildung bot zugleich einen Einblick in eine datenschutzkonforme Softwareumgebung, die auch im Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 802f Absatz 2 Satz 4 ZPO von Bedeutung sein kann. Fachliche Vertiefung und digitale Praxis wurden damit sinnvoll miteinander verbunden. Für die DJG-BW ist klar: Digitalisierung darf nicht nur bedeuten, neue technische Möglichkeiten bereitzustellen. Beschäftigte benötigen rechtssichere, praxistaugliche und datenschutzkonforme Lösungen sowie die notwendige Qualifizierung, um diese verantwortungsvoll einsetzen zu können.
DJG-BW bleibt nah an den fachlichen Bedarfen
Der Fachbereich Gerichtsvollzieher wird auch künftig Themen aus dem beruflichen Alltag aufnehmen und fachlich weiterbearbeiten. Wer in seinem Arbeitsbereich Bedarf an Seminaren, Fortbildungen oder fachlichem Austausch sieht, kann sich an die Fachbereiche der DJG-BW wenden. Gute Gewerkschaftsarbeit entsteht dort, wo Erfahrungen aus der Praxis ernst genommen, fachlich eingeordnet und in konkrete Unterstützung übersetzt werden. Daran arbeitet die DJG-BW weiter: praxisnah, fachlich fundiert und gemeinsam für eine starke Justiz in Baden-Württemberg.
Der vollständige Artikel ist in der Mitgliederzeitschrift „Info:Thek“, Quartal II/2026 zu lesen.
Dr. Pierre Holzwarth
Landesvorsitzender DJG-BW
und Fachbereichsvorsitzender Gerichtsvollzieher
